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   LG Wuppertal, 30.05.2005 - 6 T 308/05   

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LG Wuppertal, 30.05.2005 - 6 T 308/05 (https://dejure.org/2005,22016)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.05.2005 - 6 T 308/05 (https://dejure.org/2005,22016)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 30. Mai 2005 - 6 T 308/05 (https://dejure.org/2005,22016)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • AG Wuppertal - 44 M 2309/05
  • LG Wuppertal, 30.05.2005 - 6 T 308/05

Papierfundstellen

  • ZMR 2005, 742
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Schleswig, 13.01.2004 - 9 W 5/04

    Mehrvertretungszuschlag bei Klage der Mitglieder einer

    Auszug aus LG Wuppertal, 30.05.2005 - 6 T 308/05
    Nicht zu entscheiden ist vorliegend, ob die Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV möglicherweise deshalb nicht berechnet werden darf, weil der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft als gewillkürter Prozeßstandschafter der Wohnungseigentümer im eigenen Namen hätte klagen und vollstrecken können, wodurch die Erhöhungsgebühr vermieden worden wäre (vgl. hierzu OLG München, ZMR 2003, S. 451; OLG Schleswig NJW-RR 2004, S. 804; Schuschke, NZM 2005, S. 84 f.; Drasdo, MDR 2003, S. 1387; Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 7 RVG Rz. 23).
  • LG Frankfurt/Main, 26.10.2004 - 9 T 507/04

    Erfallen der Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus LG Wuppertal, 30.05.2005 - 6 T 308/05
    Danach verbleibt es aber für Wertgebühren bei der Regelung in Nr. 1008 VV Abs. 3 1. Halbsatz, wonach mehrere Erhöhungen einen Gebührensatz von 2, 0 nicht übersteigen dürfen (vgl. LG Frankfurt, NJW 2004, S. 3642; Schuschke, NZM 2005, S. 84; Drasdo, NJW-Spezial 2004, S. 289).
  • OLG München, 11.11.2002 - 11 W 2448/02

    Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus LG Wuppertal, 30.05.2005 - 6 T 308/05
    Nicht zu entscheiden ist vorliegend, ob die Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV möglicherweise deshalb nicht berechnet werden darf, weil der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft als gewillkürter Prozeßstandschafter der Wohnungseigentümer im eigenen Namen hätte klagen und vollstrecken können, wodurch die Erhöhungsgebühr vermieden worden wäre (vgl. hierzu OLG München, ZMR 2003, S. 451; OLG Schleswig NJW-RR 2004, S. 804; Schuschke, NZM 2005, S. 84 f.; Drasdo, MDR 2003, S. 1387; Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 7 RVG Rz. 23).
  • OLG München, 07.03.2006 - 32 Wx 23/06

    (Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren der weiteren Beschwerde betreffend eine

    Hätte der Gesetzgeber bei Wertgebühren die Erhöhung um das 0, 3-fache der Ausgangsgebühr gewollt, wäre die Unterscheidung zwischen Wertgebühren einerseits und Fest- und Betragsrahmengebühren überflüssig gewesen (ebenso LG Köln ZMR 2006, 78, LG Wuppertal ZMR 2005, 742).
  • OLG München, 07.03.2006 - 32 Wx 26/06

    Kostenfestsetzung für ein weiteres Beschwerdeverfahren in einem

    Hätte der Gesetzgeber bei Wertgebühren die Erhöhung um das 0, 3-fache der Ausgangsgebühr gewollt, wäre die Unterscheidung zwischen Wertgebühren einerseits und Fest- und Betragsrahmengebühren überflüssig gewesen (ebenso LG Köln ZMR 2006, 78, LG Wuppertal ZMR 2005, 742).
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